AGB
Finke Frisch GmbH (ab 2025)
Borsigstraße 16
Halle 4
41541 Dormagen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsbedingungen im Rahmen von Kaufverträgen
zwischen der Finke Frisch GmbH, Borsigstr. 16, 41541 Dormagen,
Geschäftsführer: Haubir Rafeeq,
Steuer-Nr.: 114/5817/0649, Finanzamt Grevenbroich,
HRB 23359 Amtsgericht Neuss - im Folgenden „Verkäufer“ -
und den Käufern - im Folgenden „Käufer“ - geschlossen werden.
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Finke Frisch GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) und dem Käufer gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
(2) Aufträge und Vereinbarungen werden erst verbindlich, wenn sie von dem Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind. Der Käufer ist bis zu der Bestätigung, über die der Verkäufer innerhalb angemessener Zeit entscheiden wird, gebunden, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
(3) Die Lieferzusagen beziehen sich auf ungefähre Mengen, der Verkäufer darf bis zu 10 % weniger oder mehr als die Vertragsmenge liefern. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit ihre Annahme für den Käufer zumutbar ist. Der Verkäufer kann mit Teillieferungen den Gesamtauftrag als erfüllt erklären.
(4) Aufträge zur Abnahme in Teilpartien sind laufend sukzessive abzurufen.
(5) Zugesicherte Eigenschaften der Ware und Garantieerklärungen sind nur mit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers wirksam.
(6) Ansprüche auf Leistungen des Verkäufers können nur mit dessen Zustimmung abgetreten werden.
(7) Muster gelten als unverbindliches Typmuster, Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen und Analyseangaben geben nur Annäherungswerte wieder. Rezepturänderungen bleiben vorbehalten.
(8) Bei Vertragsabschluss bekannte Nebenkosten, wie z. B. öffentliche Abgaben, Zölle, Abschöpfungsbeträge, Einfuhr- und/oder Ausfuhrsteuern, Gebühren, Frachtraten, auch soweit sie vertragsgemäß vom Verkäufer zu übernehmen sind, oder deren Erhöhung sowie Änderungen der Devisenkurse nach Vertragsabschluss gehen zu Lasten des Käufers. Erhöhen sich die bei Vertragsschluss mit dem Käufer vorliegenden Verhältnisse hinsichtlich der Kosten des Ver (Preise der von ihm zu beschaffenden Ware z. B. im Fall von Miss- oder Minderernten, oder sonstige Kosten) um mehr als 20 %, dann kann der Verkäufer ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Soweit er nicht zurücktritt, ist der Kaufpreis von den Vertragspartnern in angemessener Höhe neu festzusetzen.
§ 3 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr, einschließlich der Transportgefahr und während des Transportes auftretende Qualitätsveränderungen, geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Spediteur oder dem Frachtführer übergeben worden ist oder auf andere Weise das Lager oder die Beladestelle verlassen hat. Das gilt auch für Geschäfte mit Klauseln wie: frachtfrei, franco, bei Hof, frei Lager, frei vor der Rampe des Käufers und ähnliches. Diese haben nur Bedeutung für die Frachtkosten und Spesen, stellen aber keine Risikoklauseln dar. Ist vereinbart, dass die Ware am Lager oder Kühlhaus abgenommen wird, gehen Gefahr und Qualitätsrisiko auf den Käufer in dem Zeitpunkt über, in dem ihm der Lieferschein oder einer gleichermaßen zum Empfang der Ware berechtigten Urkunde ausgehändigt ist, oder die Ware auf seinen Namen umgelagert oder umgeschrieben ist. Dieser Zeitpunkt gilt als Empfangnahme der Ware durch den Käufer. (2) Unterwegskosten, insbesondere solche zum Schutze der Ware, gehen zu Lasten des Käufers. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und für Rechnung des Käufers abgeschlossen. (3) Die in handelsüblicher Beschaffenheit gelieferte Ware ist so abzunehmen, wie sie fällt. Maßgebend für die Berechnung sind die am Verladeort festgestellten Originalmengen. (4) Es bestehen die folgenden Lieferbeschränkungen: Der Verkäufer liefert nur an Käufer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Rechnungsadresse) in einem der nachfolgend genannten Länder haben und im selben Land eine Lieferadresse angeben können: Mitglieder der Europäischen Union und europäische Nicht-EU-Staaten.
§ 4 Zahlung
(1) Der Kaufpreis ist zum vereinbarten Zeitpunkt in bar zu zahlen. Fehlt es an der Vereinbarung eines besonderen Zahlungszeitpunktes, so hat die Zahlung spätestens am 10. Tag nach Rechnungsdatum oder nach Erklärung der Abhol- oder Versandbereitschaft zu erfolgen. Bel Zielüberschreitung werden Zinsen in
Höhe von 5 %über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank fällig im Übrigen behält der Verkäufer sich sämtliche Schadensersatzansprüche vor.
(2) Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur unter Berechnung aller Hinzuziehungskosten zahlungshalber entgegengenommen, die Annahme von Wechseln und sonstigen Schuldpapieren bedarf einer besonderen Vereinbarung. Diskont- und Wechselspesen gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers, sie sind sofort bar zu entrichten. Die Annahme von Wechseln erfolgt unter Vorbehalt der Diskontierungsmöglichkeit und erfüllungshalber. Wird ein vom Käufer in Zahlung gegebener Wechsel Scheck oder eine sonstige Schuldurkunde nicht fristgerecht eingelöst, werden auch alle weiteren Forderungen des Verkäufers sofort fällig.
(3) Teilzahlungen sind auf Hauptforderung. Zinsen, Kosten oder ältere Forderungen zu verrechnen.
(4) Zurückbehaltung der Zahlung wegen etwaiger Ansprüche und Aufrechnungen mit nicht rechtskräftigen oder nicht unstreitigen Gegenforderungen sind ausgeschlossen.
(5) Alle Preise gelten in der vereinbarten Währung. Ohne besondere Vereinbarung gilt der Euro als vereinbart.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht an der von ihm gelieferten Ware bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Käufer zustehenden Forderungen ausdrücklich vor. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, so wird der Verkäufer entsprechend Miteigentümer. Der Käufer tritt dem Verkäufer schon im Voraus das Eigentums- oder Miteigentumsrecht an den vermischten Gegenständen ab und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkäufer. Soweit die gelieferte Ware vor der Bezahlung be- oder verarbeitet wird, bleibt sie in jeder Be- oder Verarbeitungsstufe und auch als fertige Ware Eigentum des Verkäufers. Ein Eigentumserwerb des Käufers gemäß § 950 BGB wird ausgeschlossen, da der Käufer das Eigentum für den Verkäufer erwirbt und sämtliche gelieferte Ware sowie die daraus hergestellten Erzeugnisse für den Verkäufer lediglich verwahrt. Die Ware darf bis zur vollständigen Bezahlung ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers weder verpfändet noch sicherungshalber übereignet werden. Erfolgt eine Weiterveräußerung, und zwar gleichgültig, ob unbearbeitet oder verarbeitet, vor der vollständigen Bezahlung sämtlicher dem Verkäufer gegen den Käufer zustehenden Forderungen, so darf die Weiterveräußerung nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Zwischen dem Verkäufer und dem Käufer wird bereits jetzt vereinbart, dass alle Ansprüche des Käufers gegen seine Abnehmer aus dem Verkauf oder der Weitergabe der Ware, insbesondere der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises, hiermit an den Verkäufer abgetreten sind.
§ 6 Haftung
(1) Der Verkäufer haftet nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz und nur für den unmittelbaren Schaden, der bei Vertragsabschluss voraussehbar war. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht nur für das Handeln des Verkäufers, sondern auch für das seiner Angestellten, Arbeiter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei Unmöglichkeit und bei Unvermögen des Verkäufers stehen dem Käufer keine Schadensersatzansprüche zu. Der Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten oder bei teilweiser Unmöglichkeit oder Unvermögen auch den Teilrücktritt erklären. Bei Teilunmöglichkeit bzw. Teilunvermögen kann der Käufer nur zurücktreten, wenn für Ihn die Teillieferung ohne Interesse ist.
(3) Steht dem Käufer die Ware nicht zum voraussichtlichen Lieferzeitpunkt zur Verfügung, so kann er ihm zustehende Rechte nur geltend machen, wenn er den Verkäufer zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist.
§ 7 Leistungsstörung beim Käufer
(1) Wird die Ware trotz Aufforderung nicht rechtzeitig abgenommen, kann sie auf Kosten des Käufers in ein Lager oder Kühlhaus einlagert oder freihändig veräußert werden. Der Verkäufer hat Anspruch auf Ersatz des Schadens oder kann unter Aufrechterhaltung des Schadensersatzanspruches vom Vertrag zurücktreten. Die Abnahme der Ware ist Hauptleistungspflicht.
§ 8 Gewährleistung
(1) Zur Gewährleistung ist der Verkäufer unter folgenden Voraussetzungen verpflichtet: Die Ware ist zur Stunde des Empfangs, bei Waggon-, Container- und Lkw-Lieferungen vor Entladung, auf Mängel und offensichtliche Fehlmengen zu untersuchen. Mängel und Fehlmengen müssen sofort bei Empfang der Ware bahnstehend bzw. vor der Lkw- oder Container-Entladung fernschriftlich spezifiziert werden. Auf der Vorderseite aller Frachtbriefausfertigungen und Lieferscheine sind sämtliche Mängel anzuzeigen und vom Fahrer sowie Empfänger durch rechtsverbindliche Unterschrift zu bestätigen. Diese Rügen müssen Insbesondere auf den Ausfertigungen enthalten sein, die der Straßenfrachtführer als Ablieferungsquittung ausgehändigt erhält. Abschreibungen wie z. B. „unter Vorbehalt“ oder „unter üblichem Vorbehalt" sind untauglich.
(2) Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
(3) Teillieferungen gelten hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche als selbstständige Lieferungen. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
(4) Der Verkäufer kann die Erfüllung eines Gewährleistungsanspruches davon abhängig machen, dass der Käufer eine dem Wert der mangelhaften Lieferung entsprechende Teilzahlung geleistet hat, zumindest jedoch 80% des von dem Verkäufer in Rechnung gestellten Wertes.
§ 10 Datenschutz
Die vom Käufer übermittelten Daten werden vom Verkäufer ausschließlich zur Abwicklung Ihrer Bestellungen verwendet. Die Daten werden streng vertraulich behandelt. Eine Weitergabe der Daten an Dritte (z.B. Versanddienste) erfolgt von nur, sofern dies für die Auftragsabwicklung erforderlich ist. Die Bestelldaten werden verschlüsselt und gesichert übertragen, der Verkäufer übernimmt jedoch keine Haftung für die Datensicherheit während dieser Übertragungen über das Internet (z.B. wegen technischer Fehler des Providers) oder für einen eventuellen kriminellen Zugriff Dritter auf Dateien des Verkäufers.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Auf Verträge zwischen dem Verkäufer und den Käufern findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbes. des Staates, in dem der Käufer als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Düsseldorf.
(3) Etwa ungültige Bestimmungen dieses Vertrags berühren nicht die Rechtswirksamkeit des Vertrags im Ganzen. Sollten Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden oder sollten sich in diesem Vertrag Lücken herausstellen, so wird infolgedessen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Lücke ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt haben würden, sofern sie den Punkt bedacht hätten. Beruht die Ungültigkeit einer Bestimmung auf einem darin angegebenen Maß der Leistung oder Zeit, so hat unter Berücksichtigung des vorstehend Gesagten ein gesetzlich zulässiges Maß an die Stelle zu treten.